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2013/21/0170•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0170
2013/21/0170Verwaltungsgerichtshof20.02.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte I. und III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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