Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0170

2013/21/0170Verwaltungsgerichtshof20.02.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0170

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210170.X00

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkte I. und III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

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