Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0156

2013/21/0156Verwaltungsgerichtshof14.11.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210156.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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