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2013/21/0152•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0152
2013/21/0152Verwaltungsgerichtshof17.10.2013
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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