Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0146

2013/21/0146Verwaltungsgerichtshof20.12.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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