2013/21/0137•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0137
2013/21/0137Verwaltungsgerichtshof14.11.2013
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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