Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0131

2013/21/0131Verwaltungsgerichtshof12.09.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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