Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0120

2013/21/0120Verwaltungsgerichtshof12.09.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0120

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210120.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

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