Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0119

2013/21/0119Verwaltungsgerichtshof14.11.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210119.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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