Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0115

2013/21/0115Verwaltungsgerichtshof17.10.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0115

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210115.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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