Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0113

2013/21/0113Verwaltungsgerichtshof12.09.2013

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210113.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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