Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0111

2013/21/0111Verwaltungsgerichtshof20.12.2013

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210111.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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