Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0109

2013/21/0109Verwaltungsgerichtshof20.02.2014

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210109.X00

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Entscheidung über Schubhaft und Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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