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2013/21/0109•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0109
2013/21/0109Verwaltungsgerichtshof20.02.2014
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Entscheidung über Schubhaft und Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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