2013/21/0104•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0104
2013/21/0104Verwaltungsgerichtshof02.08.2013
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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