2013/21/0100•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0100
2013/21/0100Verwaltungsgerichtshof20.12.2013
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verfahrensbestimmungen Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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