2013/21/0098•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0098
2013/21/0098Verwaltungsgerichtshof17.10.2013
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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