Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0089

2013/21/0089Verwaltungsgerichtshof17.10.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0089

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210089.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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