Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0081

2013/21/0081Verwaltungsgerichtshof02.08.2013

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Vollzug

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210081.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen.

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