2013/21/0077•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0077
2013/21/0077Verwaltungsgerichtshof25.04.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in Bezug auf die mit Bescheid vom 3. Oktober 2012 verhängte Schubhaft abweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und insoweit er feststellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (Abweisung der Administrativbeschwerde in Bezug auf die mit Bescheid vom 7. August 2012 verhängte Schubhaft) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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