2013/21/0074•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0074
2013/21/0074Verwaltungsgerichtshof17.10.2013
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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