2013/21/0064•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0064
2013/21/0064Verwaltungsgerichtshof02.08.2013
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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