Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0064

2013/21/0064Verwaltungsgerichtshof02.08.2013

Regest

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0064

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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