Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0055

2013/21/0055Verwaltungsgerichtshof20.12.2013

Regest

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0055

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210055.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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