2013/21/0046•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0046
2013/21/0046Verwaltungsgerichtshof14.11.2013
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot erhobenen Berufung dieses ersatzlos behoben wird.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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