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2013/21/0033•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0033
2013/21/0033Verwaltungsgerichtshof11.06.2013
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in den Punkten Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft abweist und in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 Satz 1 FPG sowie im Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (Abweisung der Administrativbeschwerde im Punkt Festnahme) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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