Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0033

2013/21/0033Verwaltungsgerichtshof11.06.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210033.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in den Punkten Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft abweist und in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 Satz 1 FPG sowie im Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (Abweisung der Administrativbeschwerde im Punkt Festnahme) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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