2013/21/0022•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0022
2013/21/0022Verwaltungsgerichtshof17.10.2013
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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