Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0014

2013/21/0014Verwaltungsgerichtshof20.12.2013

Regest

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210014.X00

Spruch

Die bekämpften Bescheide werden jeweils im Umfang ihrer Anfechtung (der erstangefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schubhaft und Kosten; der zweitangefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten I. und III.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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