2013/21/0014•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0014
2013/21/0014Verwaltungsgerichtshof20.12.2013
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Die bekämpften Bescheide werden jeweils im Umfang ihrer Anfechtung (der erstangefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schubhaft und Kosten; der zweitangefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten I. und III.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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