Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0004

2013/21/0004Verwaltungsgerichtshof22.01.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210004.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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