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2013/17/0912•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0912
2013/17/0912Verwaltungsgerichtshof24.03.2016
Sachverhalt Beweiswürdigung
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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