Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0910

2013/17/0910Verwaltungsgerichtshof16.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0910

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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