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2013/17/0909•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0909
2013/17/0909Verwaltungsgerichtshof16.12.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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