Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0884

2013/17/0884Verwaltungsgerichtshof16.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0884

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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