2013/17/0863•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0863
2013/17/0863Verwaltungsgerichtshof21.08.2014
Verbesserungsauftrag Bejahung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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