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2013/17/0849•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0849
2013/17/0849Verwaltungsgerichtshof20.04.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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