Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0847

2013/17/0847Verwaltungsgerichtshof30.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0847

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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