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2013/17/0841•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0841
2013/17/0841Verwaltungsgerichtshof29.07.2015
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung einer Kriegsopferabgabe für ein Wettterminal am Standort Achsiedlungsstraße 53 im Zeitraum Mai 2011 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen Umfang der Anfechtung (Festsetzung einer Kriegsopferabgabe für drei weitere Standorte im Zeitraum Mai bis Juli 2011) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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