2013/17/0837•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0837
2013/17/0837Verwaltungsgerichtshof11.09.2015
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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