2013/17/0827•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0827
2013/17/0827Verwaltungsgerichtshof16.03.2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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