Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0812

2013/17/0812Verwaltungsgerichtshof21.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0812

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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