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2013/17/0801•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0801
2013/17/0801Verwaltungsgerichtshof18.05.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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