Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0789

2013/17/0789Verwaltungsgerichtshof31.08.2016

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0789

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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