2013/17/0781•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0781
2013/17/0781Verwaltungsgerichtshof24.10.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.
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