Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0708

2013/17/0708Verwaltungsgerichtshof12.03.2014

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0708

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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