Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0676

2013/17/0676Verwaltungsgerichtshof04.08.2014

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0676

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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