2013/17/0676•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0676
2013/17/0676Verwaltungsgerichtshof04.08.2014
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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