Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0610

2013/17/0610Verwaltungsgerichtshof21.09.2016

Regest

Sachverhalt Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0610

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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