2013/17/0593•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0593
2013/17/0593Verwaltungsgerichtshof17.09.2014
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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