2013/17/0556•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0556
2013/17/0556Verwaltungsgerichtshof06.03.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 sowie der drittbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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