Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0497

2013/17/0497Verwaltungsgerichtshof15.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0497

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2014

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Wertpapiere der B Landesbank bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt, soweit sie sich auf die Wertpapiere der T PLC bezieht, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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