Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0443

2013/17/0443Verwaltungsgerichtshof07.01.2014

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0443

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2014

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den der Berufung stattgebenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem die Berufung abweisenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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