2013/17/0440•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0440
2013/17/0440Verwaltungsgerichtshof16.03.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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