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2013/17/0433•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0433
2013/17/0433Verwaltungsgerichtshof31.08.2016
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein
Die Beschwerde wird,
a) soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides und den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Kostenausspruch richtet, und
b) soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids richtet,
zurückgewiesen, und
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides richtet,
als unbegründet abgewiesen.
3. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 53,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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