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2013/17/0432•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0432
2013/17/0432Verwaltungsgerichtshof27.07.2016
1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird,
a) soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wird, und hinsichtlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts,
b) soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt I.4. des erstinstanzlichen Bescheids abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2. Im Übrigen, also hinsichtlich des Spruchpunktes I., soweit sich dieser auf Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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